Zeitarbeit

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Zeitarbeit in der Bundesrepublik Deutschland

Zeitarbeit beschreibt die zeitlich befristete bis unbefristete Anstellung eines Arbeitnehmers in einem Entleihbetrieb. Die Arbeitnehmerüberlassung wird dabei durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.



Inhaltsverzeichnis

Begriffserklärungen

Zeitarbeitsunternehmen bezeichnen sich ebenfalls als Personalleasing- oder als Personalserviceagenturen. Man spricht auch von Leiharbeit.


Überlassung eines Arbeitnehmers

Die Arbeitnehmerüberlassung wird nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Zeitarbeitsunternehmen können Arbeitnehmer befristet oder unbefristet im Entleihbetrieb beschäftigen.


Vertragsverhältnis

Die Konstellation von Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitsunternehmen und des Entleihbetriebes wird als Dreiecksverhältnis oder als trilaterales Beschäftigungsverhältnis bezeichnet. Ein Vertrag zwischen den drei Partnern regelt die Überlassungsdauer, die Bezahlung sowie alle Rechte und Pflichten.


Bild:Trilateral.jpg


Bild 1: Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die vertragsmäßige gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften. Es trat am 12.10.1972 in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte am 29. 6. 1998. Zuständig für die Gesetzgebung ist das Bundesministerium für Justiz. Es ist ursprünglich zum Schutz der Arbeitnehmer vor Ausbeutung geschaffen worden, dient heute durch viele Änderungen aber mehr den arbeitsmarktspezifischen Anforderungen (Flexibilität, Kurzarbeit).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die vertragsmäßige gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften. Es trat am 12.10.1972 in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte am 29. 6. 1998. Zuständig für die Gesetzgebung ist das Bundesministerium für Justiz.4 Es ist ursprünglich zum Schutz der Arbeitnehmer vor Ausbeutung geschaffen worden, dient heute durch viele Änderungen aber mehr den arbeitsmarktspezifischen Anforderungen.

Das AÜG regelt die:

  • Überlassungsdauer des Arbeitnehmers an den Entleihbetrieb
  • Zulassung des Zeitarbeitsunternehmens
  • Pflicht des Zeitarbeitsunternehmens zur Meldung des Arbeitnehmers an die Sozialversicherung, Finanzamt, Unfallversicherung und an die Berufsgenossenschaft
  • Regelung zur Einstellung ausländischer Mitarbeiter
  • Einschränkung im Baugewerbe
  • Schwarzarbeit
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses
  • Auskunftspflicht des Zeitarbeitsunternehmens
  • Mitbestimmungsrecht des Arbeitnehmers
  • Sonstige Ordnungswidrigkeiten und Rechtsfolgen, die zur Zulassungssperre des Verleihbetriebes führen können


Alle Zeitarbeitsunternehmen sind zur Aushändigung der schriftlichen Kurzform des AÜG an den Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet.


Im Ausland ansässige Entleihbetriebe müssen bei Kundeneinsatz in Deutschland eine Zulassung bei den deutschen Arbeitsagenturen erwerben (Territorialitätsprinzip).

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Quellenverzeichnis

  • Gaul, Dieter Prof. Dr. (1990): Die Arbeitnehmererfindung – Technik – EDV - Design; Köln; Technische Akademie Wuppertal, Verlag TÜV Rheinland
  • Hinsen, Ludger (2009): Verantwortung für Arbeit – Flexibilisierung mit Personaldienstleistern; Bundesverband Zeitarbeit (BZA); GDE Preprint – und Mediaservice GmbH
  • BZA (Bundesverband Zeitarbeit) o.A. (2009): Populäre Vorwürfe der Zeitarbeitsgegner und die Realität; Verlag und Druck o.A.
  • Brose, Hans-Georg; Schulze-Boing, Matthias; Meyer, Werner (1990): Arbeit auf Zeit – Zur Karriere eines „neuen“ Beschäftigungsverhältnisses; Opladen; Leske + Budrich Verlag
  • Kokemoor, Axel (2000): Arbeitsrechtliche Aspekte des Eintritts des öffentlichen Personennahverkehrs in den Wettbewerb; Schriftenreihe Fachhochschule Schmalkalden; Meiningen; Resch Druck
  • Wohlrab-Sahr, Monika (1993): Biografische Unsicherheit – Formen weiblicher Identität in der reflexiven Moderne - Das Beispiel der Zeitarbeiterinnen; Leske + Budrich Verlag; Opladen; Rübelmann Druck GmbH; Hernsbach
  • Schenck, Ulrich (2002): Flexibilisierung betrieblicher Arbeitsmärkte – Fallstudien strategischer Nutzung der Zeitarbeit; München & Mering; Rainer Hampp Verlag
  • Vial, Michael; Walzel, Werner (1989): Illegale Beschäftigung – Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, unerlaubte Ausländerbeschäftigung, Leistungsmissbrauch; Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeit; Heft 29, Stuttgart/ Berlin/ Köln; Verlag Kohlhammer, W.
  • Schleiermacher, Thomas Dr. (2009): Zeitarbeitsindex, Befragungswelle November 2009; IW Consult, Köln
  • Bundesagentur für Arbeit (2008): Arbeitsmarkt in Zahlen – Arbeitnehmerüberlassung; Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe im 2. Halbjahr 2008, Statistik; Verlag und Druck o.A
  • BZA (Bundesverband Zeitarbeit): Daten, Fakten, Zahlen 2009; Eigenberechnung der Statistiken der Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit 2008; Verlag und Druck o.A.


Internetquellenangaben


Abkürzungsverzeichnis


  • ALG 2 Arbeitslosengeld 2 als Grundsicherung für Arbeitssuchende, Einführung 1. Januar 2005
  • AMP Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V.
  • AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • BZA Bundesverband Zeitarbeit Personal – Dienstleistungen e.V.
  • Hartz 4 siehe ALG2/ II
  • IGZ Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
  • INZ Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen
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