Verschuldung Jugendlicher

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Im folgenden will ich zeigen in wiefern Jugendliche überhaupt in der Lage sind Schulden zu machen. Diese Frage werde nun aufnehmen und sie auf der Grundlage des deutschen Rechts genauer betrachten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen eines Rechtsgeschäfts, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 104 – 113 festgehalten. In diesen Paragrafen unterscheidet das deutsche Recht bei Personen nach der Rechts- und der Geschäftsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit gilt im Sinne des Gesetzes ab der Geburt (§1 BGB). Das heißt, die Rechtsfähigkeit „besitzt, wer überhaupt fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein“[1].

Die angesprochene Rechtsfähigkeit wird bei jeglichen Rechtsgeschäften vorausgesetzt.

Geschäftsfähigkeit

Bei der genaueren Betrachtung der Geschäftsfähigkeit, muss man laut Bürgerlichen Gesetzbuches eine Altersunterscheidung durchführen. Hierbei unterscheidet dieses nach:

  • Kinder unter sieben Jahren
  • Minderjährigen zwischen dem siebten und 18. Lebensjahr
  • Jugendlichen ab 18 Jahren

Kinder unter 7 Jahren gelten laut dem §104 des BGB als geschäftsunfähig. Das heißt, sie können ohne Einwilligung der Eltern kein Rechtsgeschäft durchführen. Minderjährige zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr, können laut §106 BGB als „beschränkt“ geschäftsfähig oder laut §104 Absatz 2 des BGB als „geschäftsunfähig“ gesehen werden. Diese zwei Paragrafen sind Auslegungssache und können von einem Gericht je nach vorliegendem Fall angewandt werden. Dadurch wird klar, dass laut §104 Absatz 2 BGB ein Minderjähriger kein Rechtsgeschäft eingehen kann. Er benötigt hierzu die Einwilligung der Eltern. Bei einem Fall nach §106 wird in den meisten Fällen noch der so genannte „Taschengeldparagraf“ hinzugezogen, auf den ich im nächsten Punkt genauer eingehen will. Die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit wird im Sinne des Gesetzes Jugendlichen ab 18 Jahren konstatiert. Diese können jegliches Rechtsgeschäft durch ihre Unterschrift besiegeln und dadurch abschließen. Dadurch sind sie auch alleinig für die Einhaltung der abgeschlossenen Verträge verantwortlich.

Der Taschengeldparagraf (§110 BGB)

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind“[2]


Daraus geht hervor, dass ein Minderjähriger ein Rechtsgeschäft ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abschließen kann, wenn er den fälligen Betrag bar bezahlt und dieser sein Taschengeld nicht überschreitet. Er kann sich also z.B. einen Fußball für 40 Euro kaufen, wenn er 45 Euro Taschengeld im Monat zur Verfügung hat. Darüber hinaus könnte er auch einen größeren Betrag in ein Produkt seiner Wahl investieren, wenn er diesen Betrag z.B. gespart oder mehr Geld zu seinem Geburtstag bekommen hat. Des Weiteren gilt für die Jugendlichen, dass sie im Sinne der Eltern handeln müssen, wenn sie ohne ihre Aufsicht ein Geschäft tätigen. In diesem Sinne kann oder muss auch ein Angestellter eines Kaufhauses handeln: Wenn z.B. ein Mädchen in einem Süßwarenladen Süßigkeiten im Wert von 40 Euro kaufen will, ist der Händler angehalten sie nach dem Grund des Kaufes zu fragen. Wenn eine ungenügende Antwort von Seiten des Mädchens vorgebracht wird, ist der Verkäufer berechtigt, dem Kind die Waren nicht zu verkaufen, da das Mädchen nicht im Sinne der Eltern handelt.

Fazit

Wie eben durch das BGB bewiesen, können Kinder und Jugendliche im Regelfall keine Schulden anhäufen, da ein Rechtsgeschäft die Einwilligung der Eltern benötigt, bzw. das Ersparte oder das Taschengeld nicht überschreiten darf. Wenn die Eltern ihr Einverständnis durch ihre Unterschrift bestätigen, sind sie auch für die Einhaltung des Vertrages mitverantwortlich. Da drängt sich der Verdacht auf, dass eine wirkliche Schuldenmisere erst ab dem 18. Lebensjahr eintreten kann, da man zu diesem Zeitpunkt laut Gesetzbuch als voll geschäftsfähig gilt. Dadurch besitzt man das Recht, Rechtsgeschäfte alleinig abzuschließen und muss auch alleinig für die Einhaltung des Vertrags gerade stehen. Daraus kann ein Weg in eine verschuldete Zukunft entstehen.


Quellen

Feil, Christine: Kinder, Geld und Konsum. Die Kommerzialisierung der Kindheit. Weinheim und München 2003.

Dauner-Lieb, B., Heidel, T., Lepa, M., Ring,G. (Hrsg.): BGB. Textausgabe. Mit neuem Schuldrecht. Bonn 2002.

--JohannesKarcher 22:43, 30. Mär. 2008 (CEST)

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