Gründungszuschuss zur Existenzgründung

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"Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss." Paragraf 57 Abs. 1 SGB III

Inhaltsverzeichnis

Definition

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention in Form einer monatlichen Leistung der Arbeitsagentur für Arbeitslose. Ab dem 1.8. 2006 wurde dieser eingeführt und ersetzt, für neu beantragte Förderungen, den Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld. In Deutschland bildet er das wichtigste Instrument der Gründungsförderung. Nur 5% der Anträge auf Gründungszuschuss werden abgelehnt und daraus ergibt sich dass jeden Monat ca. 10.000 Existenzgründer/-innen dieses Förderprogramm nutzen.


Statistik [1]

Bild:Chart_gruendungszuschuss_2007.jpg


Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingungen

Der Gründungszuschuss wird nur geleistet, wenn der Arbeitnehmer/-in bis zum Antritt der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat, oder in einer ABM (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) nach dem SGB III beschäftigt war. Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Ein direkter Übergang von einem Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht möglich.Der Gründungszuschuss soll die schnelle Wiedereingliederung in die Arbeitswelt ermöglichen.

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die selbstständig und hauptberuflich erfolgen muss, dass heißt mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche, muss der Existenzgründer/-in noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 verfügen. Der dafür gesetzte Mindestsatz liegt bei 90 Tagen. Die Qualifikation des Arbeitnehmers/-in wird ausgiebig von fachkundigen Stellen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute überprüft werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage, an welchen Gründungszuschuss gezahlt wurde.

Die Förderung ist nicht möglich, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und noch keine 2 Jahre vergangen sind. Außerdem erlischt die Gewährleistung des Gründungszuschuss mit dem 65. Lebensjahr. Die Höhe des Gründungszuschuss errechnet sich aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und zusätzlichen €300 zur sozialen Absicherung. Der Zuschuss wird über einen Zeitraum von neun Monaten geleistet. Weitere €300 können für zusätzliche sechs Monate gewährleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit dargelegt werden kann

Verbesserungen und Veränderungen sind vorallem im finanziellen Aspekt sichtbar![2]

Bild:43166_go-vergleich.jpg

Diese Tabelle macht die deutliche Entwicklung der Förderungen für Arbeitnehmer/-innen sichtbar. Neben dem verbesserten finanziellen Aspekt lässt die Tatsache der gründlichen Überprüfung und Sortierung der Antragsteller/-innen auf viele neue, erfolgreiche und motivierte Existenzgründer/-innen hoffen, die diese Unterstützung entsprechend nutzen und im Arbeitsleben wieder neu Fuß fassen.

Gründungszuschuss trotz Kündigung?

Hierbei muss zwischen verschiedenen Arten der Arbeitslosigkeit unterschieden werden.

  • Hat der Arbeitnehmer/-in selbst gekündigt?
  • Wurde dem Arbeitnehmer/-in gekündigt?
  • Bestand ein Aufhebungsvertrag?

Die Entlassung stellt in diesen drei Fällen die günstigste dar, denn in diesem Fall ist mit keiner Sperrfrist des Arbeitsamtes zu rechnen und eine Antragstellung auf Gründungszuschuss ist durchaus möglich. Bei selbstständiger Kündigung wird überprüft ob eine Sperrfrist vorhanden ist, wenn ja erfolgt der Gründungszuschuss zum Ablauf dieser. Es ist aber ermöglicht während der Sperrfrist schon zu gründen. Im Falle des Aufhebungsvertrages entscheidet die Arbeitsagentur über eine Sperrfrist und damit über den Zeitpunkt der Auszahlung des Gründungszuschuss.

Umsetzung

Der Gründungszuschuss muss durch einen schriftlichen Antrag bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Von hoher Wichtigkeit ist das Datum des Tages, an welchem der Antrag ("Tag der Antragstellung") gestellt wurde, dieses muss auf dem Antrag vermerkt sein. Dieser Vermerk des Datums bildet den Nachweis für den gestellten Antrag vor der Gründung. Der Antrag muss folgende Dokumente enthalten: Businessplan, Zahlenmaterial, Lebenslauf, fachkundige Stellungnahme, Nachweis über Qualifikationen, Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt oder Finanzamt und der Nachweis über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar. Alle diese Dokumente sollten mit dem Antrag noch vor der Gründung in der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Quellen

  1. http://www.gruendernet.de/gruendungszuschuss/
  2. http://www:akademie.de/existenzgruendung/existenzgruendung/kurse/ich-ag-ueberbrueckungsgeld-einstiegsgeld-gruendungszuschuss/gruendungszuschuss-1/ich-ag-ueberbrueckungsgeld-einstiegsgeld-gruendungszuschuss-2.html

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