Ein-Euro-Job

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Inhaltsverzeichnis

Definition

Der Ein-Euro-Job ist ein Ausdruck des Grundsatzes von „Fördern und Fordern“ (§2 SGB II) und somit ein zumutbarer Beitrag des Hilfeempfängers zur Reduzierung seiner Hilfebedürftigkeit bzw. eine Gegenleistung für die Unterstützung durch die Solidargemeinschaft. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsbeschäftigung, bei welcher kein reguläres Arbeitsverhältnis und somit kein Arbeitsvertrag besteht. Dies bewirkt, dass dem Beschäftigten weder tarifliche Entlohnung, Urlaubs- und Krankengeld noch ein Anspruch auf Kündigungsschutz oder Streikrecht zusteht. Ein-Euro-Jobs müssen stets zusätzlich (fallen unter Zusatzjobs), wettbewerbsneutral, legal und nicht sittenwidrig sein und dem öffentlichen Gemeinwohl dienen. Beispiele sind Hilfsarbeiten in öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheimen, Unternehmen zur Stadtpflege, etc. Sie erstreckt sich meist über einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten mit einer Wochenstundenzahl von 20 bis 30.


Ziele

Durch diese Maßnahme soll erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ermöglicht werden, (wieder) schrittweise in das Berufsleben einzutreten, sich ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen, sich sozial zu integrieren und somit den Einstieg in eine mögliche Vollzeitstelle zu erleichtern. Die Beschäftigung soll Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte, sowie Motivation und Qualifikation vermitteln und liefert so wichtige Hinweise für Förderung und Strategie zur Arbeitsaufnahme. Als positiven Aspekt könnte man hinzusetzen, dass Menschen, die sich durch ihre Arbeitslosigkeit oft wertlos und unbrauchbar fühlen, nun die Möglichkeit haben, ihr Selbstwertgefühl zu stärken, indem sie das Gefühl erlangen, gebraucht zu werden und etwas Sinnvolles und für die Gesellschaft Nützliches zu tun.


Entlohnung

Nach § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II handelt es sich um „Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“, was bedeutet, dass die berufliche Tätigkeit mit einer Mehraufwandsentschädigung (MAE) zusätzlich zum Arbeitslosengeld II honoriert wird. Diese beläuft sich auf etwa 1,50 € pro Stunde, ist aber gesetzlich nicht beziffert. Fahrkosten, auswärtige Ernährung, Reinigung der Bekleidung und Körperpflege werden zusätzlich in der Maßnahmekostenpauschale berücksichtigt. Es wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeit gezahlt (also nicht für Krankheitszeit, Urlaub, Wochenende, Feiertage, Fehltage, Verspätungen etc.).


Verteilung/ Eingliederung

Ein Ein-Euro-Job wird demjenigen von der Bundesagentur für Arbeit angeboten, der zum gegebenen Zeitpunkt über kein reguläres Arbeitsverhältnis verfügt und somit ALG II bezieht. Wer gleichzeitig auch ALG I bezieht ist noch arbeitsmarktnahe und sollte durch andere Instrumente eingegliedert werden. Maßnahmenträger können nur natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Bei der Vergabe der Maßnahmen, muss die individuelle Eignung, Lebenssituation, voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung des zu Vermittelnden berücksichtigt werden (§3 Abs.1 SGB II). Als Antrag gilt grundsätzlich jede formlose Willenserklärung; zur Qualitätssicherung ist das Nachholen einer förmlichen schriftlichen Antragsstellung erforderlich.


Zumutbarkeit

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn: er ist körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage, er kann sie nicht mit der Erziehung seiner/seines Kinder/Kindes vereinbaren, sie würde ihm die künftige Ausübung erschweren oder sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar (§10 SGB II).


Sanktionen

Wenn das Angebot jedoch mehrfach ohne ersichtlichen Grund abgelehnt wird, kann es zur Kürzung des ALG II kommen. Nach § 31 SGB II beläuft sich die Kürzung auf 30 % für 3 Monate. Bei nochmaliger Verweigerung steigt diese Prozentzahl auf 60 % und nach der dritten Ablehnung des Angebotes kann es dazu kommen, dass der Betroffene für den genannten Zeitpunkt keine Unterstützung mehr erhält, also eine 100%-ige Kürzung vorgenommen wurde. Bei ALG II-Empfängern unter 25 Jahren erfolgt diese absolute Kürzung bereits nach erster Ablehnung. Anstelle des ALG II treten Lebensmittelmarken, es werden also nur noch Sachleistungen gewährt.


Fachliche Hinweise

Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen den Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigte nicht gefährden oder beeinträchtigen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden. Jede Form der Wiederbesetzung von frei werdenden Arbeitsplätzen durch Zusatzjob-Kräfte ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertretungen aller Art (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankenvertretung, Streiks).


Negatives

Die „Arbeitsmarktforschung stellt dem Instrument schlechte Noten aus. In jedem zweiten Betrieb gibt es einen Missbrauch“ der Maßname, es werden auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen verdrängt (Höhne 2007). „Ostdeutsche Betriebe, die im ersten Halbjahr 2005 Ein-Euro-Jobber beschäftigt hätten, haben (...) mehr reguläre Beschäftigte entlassen oder weniger eingestellt, als Betriebe, die keine sogenannten Zusatzjobber einsetzten“; nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), setzt jeder fünfte Betrieb, MAE-Kräfte als Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ein (ebd.). Dies ist laut Gesetz illegal (siehe: Fachliche Hinweise). Die Arbeitslosenstatistik wird durch die Ein-Euro-Jobs aufpoliert bzw. verfälscht, denn wer im Rahmen eines Zusatzjobs mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig ist, wird als arbeitssuchend gezählt und gilt statistisch als Erwerbstätig.



Quellen

Lehrende Statements der Lehrenden, Experten und Expertinnen zur Qualität:


  • --Kristina Köhnlein: Dieser Artikel ist ok, muss aber wegen fehlender Zitiertechnik überarbeitet werden. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich Ausführlichkeit der Kapitel, Verlinkung und Kategorisierung.
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