Berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung

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Personen erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind. Sie benötigen aus diesem Grund Hilfen zur beruflichen Eingliederung.

Die Personenberechtigten (Eltern, Vormünder, Pfleger, Betreuer) haben gemäß §§ 60-62 SGB IX die Pflicht, Menschen mit einer Behinderung einer Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt vorzustellen, damit passende Leistungen zur Teilhabe identifiziert werden können.


Inhaltsverzeichnis

Feststellungsverfahren

Das Vorliegen einer Behinderung muss amtlich festgestellt werden, um Leistungen für behinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können. Mit dem Grad der Behinderung (GdB) werden die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung angegeben. Bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit muss ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Das anschließende Feststellungsverfahren übernimmt der Reha-Fachdienst der Agentur für Arbeit, gesetzt den Fall, dass die Behinderung nicht bereits durch vorhandene Gutachten belegt werden kann. Der Reha-Fachdienst besteht aus einem ärztlichen, einem psychologischen Dienst und einer technischen Beratung. Der Reha-Berater trifft letztendlich die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Antragsstellers zum Personenkreis des § 19 SGB III. Dabei beachtet er das erstellte Gutachten.

Berufseignung

Nach der Gutachtenerstellung erfolgt die Ermittlung der beruflichen Eignung. Ausbildungsberufe oder berufliche Tätigkeiten, deren Anforderungen und Chancen dem qualifikatorischen Profil und den Zielen und Wünschen des Antragstellers entsprechen, sollen gefunden werden. Die Erfordernis von berufsvorbereitenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang ebenfalls abgeklärt. Diese Phase dient also der Entwicklung von Eingliederungsvorschlägen für die berufliche Integration des Rehabilitanden.

Arbeitserprobung

In Reha-Einrichtungen wie den Berufsbildungswerken können in einzelnen Fällen Arbeitserprobungen durchgeführt werden. Dabei werden die Jugendlichen in mindestens fünf Berufsfeldern praktisch tätig. In einem Zeitraum von maximal zwölf Wochen können sie ihre Fähigkeiten und Interessen in Bereichen wie Metall, Farbe, Elektro, Büro/Verwaltung, Hauswirtschaft/Ernährung und Textil erproben. Schüler haben die Option, diese Maßnahme bereits während des letzten Schuljahres in Anspruch zu nehmen. Dafür ist eine Unterrichtsbefreiung der zuständigen Schulbehörde von Nöten.

Integration

Die Bundesagentur für Arbeit verfolgt unter anderem das Ziel, behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen möglichst eine integrative Förderung, das heißt eine Förderung zusammen mit nicht Behinderten, zu gewährleisten. „So normal wie möglich, so speziell wie erforderlich“ [1] lautet hier der Grundsatz. Eine Ausbildung in speziellen Ausbildungsberufen für Behinderte wird nur dann eingeleitet, wenn die Behinderung in Art und Umfang zu schwerwiegend ist, sodass gewisse Ausbildungsziele ohne spezielle Hilfen nicht erreicht werden können. Nach § 4 BBiG soll zuerst die Möglichkeit einer Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen in Betracht gezogen werden. In § 64 BBiG heißt es: „Behinderte Menschen (…) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.“ Ergänzend heißt es in § 65 BBiG Absatz 1, dass „die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen“ berücksichtigt werden sollen. „Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.“ In gegebenem Fall ist die Absolvierung einer Teilzeitausbildung möglich.

Besondere Ausbildungsregelungen

Besondere Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung können nach § 66 BBiG wahrgenommen werden, wenn eine Berufsausbildung nicht nach den verbindlichen Ausbildungsordnungen erfolgen kann. So besteht die Möglichkeit, Ausbildungsgänge in dem Maße zu verändern, welches erforderlich ist, damit ein Auszubildender mit seinen spezifischen Voraussetzungen die Lehre bestreiten kann.

Die Kultusministerkonferenz schreibt in ihren Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung 1994: „Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden.“ Diese Empfehlung gilt für das Fördern in Schulen mit Förderschwerpunkt gleichermaßen wie in allgemeinen Schulen, die beruflichen Schulen inbegriffen.

Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit: Berufliche Rehabilitation. 2005, URL: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26392/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Rehabilitation/Rehabilitation-Nav.html

Literatur

  • Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". Nürnberg. 2005
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung: Handbuch "Berufliche Qualifizierung Jugendlicher mit besonderem Förderbedarf - Benachteiligtenförderung". Berlin. 2005
  • Kultusministerkonferenz: Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland. 1994
  • Sozialgesetzbuch (SGB), Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Fassung von 2007)
  • Sozialgesetzbuch (SGB), Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Fassung von 2007)

Weblinks

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  • --Kristina Köhnlein: Dieser Artikel ist gut. Verbesserungsmöglichkeiten bzgl. Gliederung, Quellenangaben im Text, Einbettung in Arbeitslehre/Berufsorientierung.
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