Arbeit in Polen

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Polen ist ein Staat in Mitteleuropa. Unser Arbeitsmarkt verändert sich sehr schnell. Auf dem Markt erscheinen neue Industriebranchen und andere gehen in die Vergessenheit. Das größte Problem unseres Arbeitsmarktes ist Arbeitslosigkeit. In den letzten Jahre stieg die Arbeitslodenquote ständig: 1998 betrug sie 10,6% und im Jahre 2002 schon fast 20%. Dieser ungünstige Trend wurde 2003 aufgehalten und umgedreht. Die Arbeitslosigkeit hat am Ende September 2007 11,6% betragen. Nachdem Polen die Europäische Union beigetreten ist, wanderten viele Leute ins Ausland zu Arbeit aus.

1. Verträge, auf Grund deren in Polen gearbeitet werden darf

Inhaltsverzeichnis

Ebene 2 Überschrift Verträge, auf Grund deren in Polen gearbeitet werden darf

1.1. Arbeitsvertrag

<Arbeitsvertrag>

Eine sehr populäre Vertragsform in Polen ist der Arbeitsvertrag. Es ist gleichzeitig der günstigste Vertrag, was zusätzliche Rechte, also so genannte Arbeitnehmerrechte, anbetrifft. Alle Angelegenheiten bezüglich des Arbeitsvertrages sind in dem Gesetz über das Arbeitsgesetzbuch geregelt. In dem Arbeitsgesetzbuch werden folgende Arten von Arbeitsverträgen genannt:

  • <>Auf Probe – solch ein Vertrag kann jedem anderen Vertrag vorangehen, er kann jedoch auf eine Dauer, die länger ist als 3 Monate, nicht abgeschlossen werden.
  • <>Auf Zeit – es ist ein befristeter Vertrag, der auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Das Arbeitsgesetzbuch beschränkt die Anzahl von solchen Verträgen, die mit ein und demselben Arbeitnehmer geschlossen werden können. Werden mit einem Arbeitnehmer zwei Arbeitsverträge auf Zeit für zwei aufeinander folgende Zeitabschnitte geschlossen, gilt der nächste Arbeitsvertrag – bezüglich seiner Rechtsfolgen – als Arbeitsvertrag auf Dauer (selbst wenn es rein formal ein Arbeitsvertrag auf Zeit wäre),
  • <>Auf Dauer der auszuführenden Arbeit,
  • <>Auf Dauer – auf unbestimmte Zeit.


* <a) Abschluss des Arbeitsvertrages>

Der Arbeitsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden und es sollen in ihm die Vertragsparteien, die Art des Vertrages, das Abschlussdatum sowie die Arbeits- und Vergütungskonditionen festgesetzt werden, insbesondere: Art der Arbeit, Ort der Arbeit, Arbeitsbeginndatum, Vergütung, die der Art der Arbeit entspricht und Arbeitszeit.

* <b) Veränderung der Arbeitsvertragbedingungen>

Die Veränderung der Arbeitsvertragsbedingungen bedarf der schriftlichen Form und kann:

Durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien – der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklären sich damit einverstanden, dass die Arbeitsvertragsbedingungen verändert werden, und bestimmen den Zeitpunkt, ab dem die Veränderungen gelten,

Vom Arbeitgeber durch die den Arbeitsvertrag verändernde Kündigung – unter gleichzeitigem Anbieten neuer Arbeits- und Vergütungskonditionen durch den Arbeitgeber, aber der Arbeitnehmer kann die angebotenen Konditionen nicht akzeptieren (er muss erklären).


* <c) Auflösung des Arbeitsvertrages>

Der Arbeitsvertrag kann:

Durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien – in diesem Fall erklären sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer damit einverstanden, dass der Arbeitsvertrag im von beiden Parteien vereinbarten Termin aufgelost wird.

Durch Kündigung – der Arbeitsvertrag wird durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst (Die Kündigungsfrist hängt der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Arbeitnehmers ab – seit 2 Wochen bis 3 Monaten).

Durch fristlose Kündigung – der Arbeitsvertrag wird durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitsnehmers oder des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag in diesem Verfahren nur durch Verschulden des Arbeitnehmers auflösen: wenn der Arbeitnehmer die grundlegenden Arbeitnehmerpflichten schwerwiegend verletzt hat; wenn der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Straftat begangen hat, die seine weitere Beschäftigung unmöglich macht; infolge eines durch den Arbeitnehmer verschuldeten Verlustes der zur Ausführung seiner beruflichen Aufgaben erforderlichen Berechtigungen, oder aus unverschuldeten Gründen; bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die eine bestimmte Zeit andauert. Der Arbeitnehmer kann einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen: wenn gesundheitsschädlicher Einfluss der ausgeübten Tätigkeit auf ihn festgestellt wurde und der Arbeitgeber ihn nicht mit einer anderen, ihm entsprechenden Tätigkeit betraut hat; wenn der Arbeitgeber seine Grundpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer schwerwiegend verletzt hat.

Nach Ablauf der Vertragsdauer aufgelöst werden.


* <d) Arbeitszeit>

Die Arbeitzeit darf 8 Stunden täglich und durchschnittlich 40 Stunden in einer durchschnittlichen Fünf-Tage-Arbeitswoche nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer darf im Kalenderjahr nicht mehr als 150 Überstunden leisten. Für die Überstunden steht dem Arbeitnehmer ein Vergütungszuschlag oder eine arbeitsfreie Zeit zu.


* <e) Vergütung>

Die Vergütung soll so festgelegt werden, dass die der Art der ausgeführten Arbeit und den Qualifikationen, die zu deren Ausführung notwendig sind, entspricht, und die Menge und Qualität der geleisteten Arbeit berücksichtigt. Die Festlegung der Vergütungskonditionen erfolgt aufgrund von: betrieblichen Tarifverträgen und betriebsübergreifenden Tarifverträgen (abgeschlossen durch Arbeitgeber, bei denen Betriebsgewerkschaften funktionieren), Vergütungsordnungen (bei Arbeitgeber, die zumindest 20 Mitarbeiter beschäftigen, die von keinem betrieblichen oder betriebsübergreifenden Tarifvertrag erfasst sind) und Arbeitsverträgen. Die Auszahlung des Arbeitsentgelts erfolgt in der Regel je geleistete Arbeitszeiteinheit als Stundensatz, Tagessatz oder Monatssatz. Manchmal wird das Akkordsystem angewendet und dann wird die geleistete Arbeit vergütet. Das Arbeitsentgelt wird mindestens einmal monatlich zu einem festen, im Voraus bestimmten Termin ausgezahlt. Zum Zwecke des Lohnschutzes enthält das polnische Arbeitsgesetzbuch eine Vorschrift, laut der der Arbeitnehmer auf das Recht auf Arbeitsentgelt weder verzichten, noch dieses Recht auf eine andere Person übertragen kann.


* <f) Erholungsurlaub>

Die Dauer des Erholungsurlaubs eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Kalenderjahr:

20 Tage – soweit der Arbeitnehmer kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist,

26 Tage – soweit der Arbeitnehmer kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist.

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit erstmalig aufnimmt, erwirbt im Kalenderjahr der Arbeitsaufnahme Anspruch auf Urlaub mit Ablauf eines jeden Arbeitsmonats in Höhe von 1/12 des Urlaubs, der ihm nach Durcharbeitung eines Jahres zusteht. Der Urlaubsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers errechne sicht anteilig nach Arbeitszeitausmaβ dieses Arbeitnehmers. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann der Urlaub aufgeteilt werden. In diesem Fall hat jedoch mindestens ein Teil der Erholungszeit nicht kürzer als 14 aufeinander folgende Kalendertage zu dauern. Für die Urlaubszeit steht dem Arbeitnehmer Vergütung in einer Höhe zu, die er – soweit er in dieser Zeit gearbeitet hätte – erhalten hätte.


* <g) Andere Urlaubsarten>

Neben dem Erholungsurlaub sieht das Arbeitsgesetzbuch folgende Urlaubsarten vor:

Unbezahlter Urlaub – zu gewähren auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers (dieser Urlaub wird in die Dienstzeit, nach der sich die Arbeitnehmerberechtigungen richten, nicht einbezogen);

Mutterschaftsurlaub – eine Arbeitnehmerin, die ein Kind geboren hat, hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, dessen Dauer angemessen: 18 Wochen (bei der ersten Entbindung), 20Wochen (bei der jeder weiteren Entbindung) oder 28 Wochen (bei einer Mehrlingsgeburt) beträgt. Einen Teil des Mutterschaftsurlaubs kann ein Arbeitnehmer als erziehender Vater beanspruchen. Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Mutterschaftsurlaub in Höhe von 100% des Lohnes

Erziehungsurlaub – er steht einem Arbeitnehmer zu, dessen Beschäftigungszeit, in einer Dauer von bis zu 3 Jahren, jedoch nicht länger als bis zu Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Auf den Erziehungsurlaub dürfen diejenigen Arbeitnehmer Anspruch nehmen, die seit mindestens 6 Monate beschäftigt sind (bei dieser sechsmonatigen Beschäftigungszeit werden alle früheren Beschäftigungszeiten berücksichtigt, unabhängig von den dazwischen liegenden Pausen). Der Erziehungsurlaub kann vonn der Mutter oder dem Vater, die Arbeitsnehmer sind, beansprucht werden.

Urlaub:

- Bei Eheschlieβung des Arbeitnehmers oder bei Geburt seines Kindes, oder beim Tod und Begräbnis des Ehepartners, des Vaters, der Mutter, des Stiefvaters, der Stiefmutter oder des Kindes des Arbeitnehmers – 2 Tage,

- Bei Eheschlieβung des Kindes des Arbeitnehmers oder beim Tod und Begräbnis seiner Schwester, seines Bruders, des Schwiegermutter, des Schwiegervaters, der Groβmutter, des Groβvaters oder einer anderen Person, für deren Unterhalt der Arbeitnehmer aufgekommen ist oder die direkt unter seiner Vormundschaft stand – 1 Tag.


1.2. Auftragsvertrag

<Auftragsvertrag>

Der Auftragsvertrag ist eine populäre Grundlage der Arbeitsleistung wegen der Gestaltungsfreiheit in puncto der Auftragsausführung, wie Arbeitszeit und Arbeitsort, Arbeitsvertrag finden Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung. Der Auftragsvertrag ist ein befristeter Vertrag. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu Gunsten des Auftraggebers bestimmte Arbeiten auszuführen. Es ist eine so genannte Sorgfaltspflichtvereinbarung; der Auftragnehmer soll bei Erfüllung des Auftrags besondere Sorgfalt walten lassen. Der Auftragnehmer erfüllt die in Auftrag gegebene Arbeit selbständig (es gibt keine Unterordnung und keine Arbeitsausführung unter Leitung einer anderen Person, was für den Arbeitsvertrag charakteristisch wäre), er kann auch den Termin und Ort der Arbeitserfüllung selbst bestimmen (der Auftragsvertrag bestimmt meistens nur den Endtermin für die Auftragserfüllung). Der Auftragsvertrag kann je nach dem Willen der Vertragsparteien ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vertrag sein. Er kann auch von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Wird der Auftragsvertrag vom Auftraggeber gekündigt, soll er dem Auftragnehmer dessen Ausgaben zurückerstatten und den Teil der Vergütung bezahlen, der anteilmäβig dessen bisheriger Arbeit entspricht. Wird der Auftragsvertrag vom Auftragnehmer gekündigt, ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber aus Nichterfüllung des Auftrages entsteht. Aus Abschluss des Auftragsvertrages finden auf den Auftragnehmer sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften Anwendung.

1.3. Werkvertrag

<Werkvertrag>

Der Werkvertrag ist auch ein befristeter Vertrag, auf den Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung finden. Es ist ein so genannter Ergebnisvertrag, in dem der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu leisten, und der Auftraggeber sich dazu verpflichtet, die im Werkvertrag genannte Vergütung zu bezahlen.


2. Anerkennung von Berufqualifikationen

Ebene 2 Überschrift Anerkennung von Berufqualifikationen

2.1. Das Sektorensystem der Qualifikationsanerkennung

<Das Sektorensystem der Qualifikationsanerkennung>

Das Sektorensystem der Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ein System von Qualifikationen, in dem sieben reglementiere Berufe erfasst sind – Arzt (Allgemeinarzt und Facharzt), Zahnarzt, Pharmazeut, allgemeine Krankenschwester, Hebamme, Tierarzt und Architekt. Die Anerkennung der Qualifikationen ist in den Sektorenrichtlinien für jeden dieser Berufe einzeln festgelegt. Besitzt die jeweilige Person ein in der entsprechenden Richtlinie bezeichnetes Diplom und einen bestimmten Berufstitel (z.B. Augenarzt, Architekt, Hebamme), ist das eine ausreichende Voraussetzung, damit ihre Berufsqualifikationen anerkannt werden und sie ihre Arbeit aufnehmen kann.

2.2. Das allgemeine System der Qualifikationsanerkennung

<Das allgemeine System der Qualifikationsanerkennung>

Das allgemeine System der Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ein System der Anerkennung von Qualifikationen für jene reglementierten Berufe und Tätigkeiten, die von dem Sektorensystem der Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht erfasst sind. Sie werden also nicht automatisch anerkannt, sondern individuell von den zuständigen Behörden des Ziellandes überprüft. Sind die Unterschiede in der jeweiligen Berufsausbildung groβ, kann die zuständige Behörde die Anerkennung von Qualifikationen von der Erfüllung einer der Ausgleichmaβnahmen abhängig machen, es müsste dann z.B. ein Anpassungspraktikum absolviert oder eine Eignungsprüfung, der so genannte Fertigkeitstest, bestanden werden, wobei in den meisten Fällen die Wahl der Maßnahme beim Betroffenen liegt.


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  • --JonasOsswald: Diverse Darstellungsfehler sollten dringend behoben werden! Ansonsten interresanter Artikel, würde betreffend der inhaltlichen Richtigkeit ein Statement eines Benutzers mit polnischem Hintergrund begrüßen!
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