Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Mit dem „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ setzt Deutschland als einer der letzten EU-Mitgliedstaaten die vier Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union in nationales Recht um. Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Gesetz wird somit umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet.[1]


Inhaltsverzeichnis

Ziel (§ 1)

Hauptziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen, aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen.[2]


Wirkung

Betroffene können sich zukünftig in Beschäftigung und Beruf sowie in privaten Rechtsgeschäften besser gegen Diskriminierungen zur Wehr setzen. Das Gesetz regelt das Verbot der Benachteiligung, die Organisationspflichten des Arbeitgebers sowie die Rechte der Beschäftigten.[3]


Die Antidiskriminierungsstelle

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligung wegen eines der in § 1 genannten Gründe errichtet (Antidiskriminierungsstelle). Sie ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Wer der Ansicht ist, wegen eines der in § 1 genannten Gründe benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Sie unterstützt auf unabhängige Weise Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen.[4]


Anwendungsbereiche


Begriffsbestimmungen

Benachteiligung wird vom Gesetzgeber wiefolgt definiert:

unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.[5]

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.


mittelbare Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.[6]


Weblinks

Quellen

  1. http://www.migration-online.de/publikation._cGlkPTY0JmlkPTQzNTc_.html
  2. http://bundesrecht.juris.de/agg/
  3. http://bundesrecht.juris.de/agg/
  4. http://bundesrecht.juris.de/agg/
  5. http://bundesrecht.juris.de/agg/
  6. http://bundesrecht.juris.de/agg/

Alle Internetquellen wurden letztmalig abgerufen, am 24.08.08.

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