Adoption
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Unter Adoption versteht man die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Berücksichtigung der biologischen bzw. leiblichen Abstammung. Die Adoption wird auch als „Annahme als Kind“ bezeichnet. Durch die Adoption / Annahme als Kind erhält das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und wird ebenso mit den Verwandten der Adoptiveltern verwandt.
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Historischer Abriss
Das Jahrtausende alte Rechtsinstitut der Adoption war bis in das 20. Jahrhundert hinein vorrangig ein Instrument alternativer Familienbildung zu Gunsten kinderloser Paare oder Alleinstehender, um diesen einen Erben zu verschaffen, der Haus oder Hof, Gewerbebetrieb oder Vermögen übernimmt oder - oftmals wichtiger noch - den Familiennamen fortführt, das „Geschlecht“ erhält. Erst seit einigen Jahrzehnten soll durch eine Adoption auch „mittellosen, aber von Natur begabten Kindern eine große Wohltat in materieller wie in geistiger Hinsicht“ erwiesen werden, also den Interessen der Kinder größeres Gewicht zukommen. Heute ist der Aspekt der Hilfe für elternlose Kinder, die tatsächlich oder sozial verwaist sind, in nahezu allen Rechtsordnungen der Welt in den Vordergrund getreten. Die Belange der Adoptiveltern sollen nur eine untergeordnete Rolle spielen. (Vgl. [1])
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen
Das materielle Adoptionsrecht, in dem die Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption geregelt sind, ist Teil der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§1741 bis 1766 BGB). Für die Adoption Volljähriger gibt es daneben einige Sonderregelungen (§§1767 bis 1772 BGB). Zuständigkeits-, Verfahrens- und Sanktionsvorschriften finden sich in einem eigenständigen Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). (Vgl. [2]) Die Beteiligung der Jugendämter und der Vermittlungsstellen im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 49 und 56d des Gesetzes zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) i. V. m. § 50 und § 51 SGB VIII. (Vgl. [3])
Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Den Ausspruch der Adoption kann das Vormundschaftsgericht zudem davon abhängig machen, ob Adoptionsbewerber an einer sitten- oder gesetzeswidrigen Adoptionsvermittlung mitgewirkt haben (§ 1741 Abs.1 BGB). Wird ein Kind von einem Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Gleiches gilt für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. (§ 1741 Abs.2 BGB).
Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB). (Vgl. [4]) Eine obere Altersgrenze kennt das deutsche Adoptionsrecht im Gegensatz zu vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht. Die sozialpädagogische Praxis schließt jedoch aus der Forderung des Gesetzgebers nach einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis, dass Säuglinge und Kleinkinder nicht an Adoptiveltern vermittelt werden sollten, die wesentlich älter als 35 bis 40 Jahre sind. Das schließt ältere Ehepaare nicht von der Möglichkeit einer Adoption aus, führt jedoch dazu, dass die Vermittlungsstellen solchen Bewerbern nur ältere Kinder im schulpflichtigen Alter oder Jugendliche zur Aufnahme vorschlagen. (Vgl. [5])
Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Die Eltern sollen davor bewahrt werden, übereilte Entscheidungen zu treffen. Die Adoption kann ebenso nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt hinter die der Annehmenden zurück (§1751 BGB).
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 1746 BGB). Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1744 BGB).
Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und damit z. B. den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche; auch gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).
Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie (§ 1758 BGB). Jedoch ist immer zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht.
Die Aufhebung einer Adoption ist im wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (z. B. bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich. Eine Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig (§ 1763 BGB). (Vgl. [6]) Im Vergleich zur Gesamtzahl aller Adoptionen, die in den letzten Jahren bei etwa 8000 pro Jahr lag, ist die jährliche Quote aufgehobener Adoptionen mit weniger als 1% gering. (Vgl. [7])
Praxis der Adoptionsvermittlung in Deutschland
Im Vorfeld einer Adoption informiert die Vermittlungsstelle abgebende Eltern zu Fragen der Adoption und des Adoptionsverfahrens. Der Klärungs- und Entscheidungsprozess wird begleitet durch
- die Beratung abgebender Eltern über Alternativen zur Adoption, die es ihnen ermöglichen, ihr Kind bei sich zu behalten und künftig besser zu versorgen
- und die rechtlichen und psychischen Aspekte einer Adoptionsfreigabe.
Entscheiden sich Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben, wird die Adoptionsvermittlungsstelle tätig und übernimmt
- die Auswahl geeigneter Eltern für ein Kind sowie die Kontaktanbahnung,
- die Unterstützung und Begleitung der abgebenden Eltern,
- die Begleitung der Adoptivfamilie während der Adoptionspflegezeit bis zum rechtlichen Abschluss der Adoption,
- die gutachtliche Äußerung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, ob eine angestrebte Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.
Nach dem rechtlichen Abschluss der Adoption bleibt die Adoptionsvermittlungsstelle Ansprechpartner für
- die nachgehende Beratung abgebender Eltern
- die Begleitung halboffener und offener Formen der Adoption
- die Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, die mit der Adoption in Zusammenhang stehen
- die Beratung und Unterstützung von Adoptiveltern bei der Aufklärung des Kindes über die Adoption
- die Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Auseinandersetzung mit der Adoption
- die Beratung und Unterstützung von Adoptierten und abgebenden Eltern bei der wechselseitigen Suche.
Verfahren
Wer sich mit dem Gedanken trägt, sein Kind zur Adoption freizugeben, kann sich deutschlandweit unabhängig vom Wohnort an jede Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes oder eines freien Trägers wenden, sofern dieser von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden ist, und erhält dort ausführliche Informationen und Beratung. Zu beachten ist, dass in der Regel beide Elternteile in die Adoption einwilligen müssen. Dies muss notariell beurkundet sein und kann nicht zurückgenommen werden. (Vgl. [8])
Eignung von Adoptionsbewerbern
Allgemeine Informationen
Adoptiveltern müssen nicht "besser" sein als andere Eltern, aber ein Adoptivkind wird besondere Anforderungen an seine Eltern stellen. Seine Lebenssituation zeichnet sich unter anderem dadurch aus, das Kind von zwei Elternpaaren zu sein. Auch wenn ein Kind bereits unmittelbar nach seiner Geburt zu seinen Adoptiveltern vermittelt wurde, wird die Herkunftsfamilie immer bedeutsam bleiben. Im Rahmen seiner Identitätsentwicklung wird es sich immer wieder – in wechselnder Intensität – mit seiner Herkunft auseinandersetzen und sich möglicherweise auch auf die Suche nach seinen leiblichen Eltern und Geschwistern begeben. Seine Lebenserfahrung ist außerdem dadurch geprägt, weggegeben bzw. verlassen worden zu sein. Für die oft schmerzhafte Aneignung der eigenen Lebensgeschichte, die für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung unerlässlich ist, benötigt ein Adoptivkind die liebevolle und akzeptierende Begleitung durch seine Adoptiveltern. Für Adoptiveltern bedeutet dies häufig, das eigene Bedürfnis nach einer "ganz normalen" Familie hinter die Entwicklungsbedürfnisse des Adoptivkinds zurückzustellen und sich immer wieder neu mit der – oftmals ungewollten – eigenen Kinderlosigkeit konfrontieren zu lassen.
Kriterien der Eignung Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen skizziert, die an alle Adoptiveltern gestellt werden, um möglichst günstige Entwicklungsbedingungen für ein Adoptivkind sicherzustellen:
- Ein Adoptivkind benötigt Eltern, die aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheitssituation mit hoher Wahrscheinlichkeit bis über die Pubertät hinaus als belastbare Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Deshalb wird nur in Ausnahmefällen eine Vermittlung zu Adoptionsbewerbern in Betracht kommen, deren Altersabstand zum Kind mehr als 40 Jahre beträgt. Lebensverkürzende Erkrankungen und Krankheiten oder Behinderungen, welche die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen, können ein Ausschlusskriterium darstellen.
- Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie muss gesichert sein, um den Unterhalt des Adoptivkindes sicherzustellen. Ein Kind soll nicht durch eine Adoption dauerhaft von Sozialleistungen abhängig werden. Die Bewerber müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen, um die Entfaltung kindlicher Bedürfnisse zu ermöglichen.
- Vorstrafen wie sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung oder Gewaltverbrechen stellen in der Regel ein Ausschlusskriterium dar.
- Adoptiveltern müssen von ihrer Persönlichkeit her über Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösungskompetenz und Offenheit gegenüber anderen Lebensweisen verfügen sowie auch in belastenden Situation zu sozial adäquatem Verhalten in der Lage sein.
- Ein Kind benötigt für seine Entwicklung intakte und dauerhafte Familienbeziehungen. Da Adoptivkinder bereits mindestens eine Trennung von wichtigen Bezugspersonen erlebt haben, kommt der Stabilität und Belastbarkeit der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Darüber hinaus stellt die Qualität der Partnerschaft einen wesentlichen Faktor für das familiäre Klima dar und hat eine Modellfunktion für die spätere Beziehungsfähigkeit des Kindes.
- Die Erziehungsvorstellungen und -ziele der Adoptiveltern müssen geeignet sein, eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu ermöglichen.
- Die Zugehörigkeit zu weltanschaulichen oder religiösen Gruppierungen, die eine ungewöhnliche Lebensführung oder die Einhaltung besonderer Erziehungsstile verlangen, wird dahin gehend überprüft, inwieweit sie dem Wohl eines Kindes entgegensteht.
- Die häufigste Motivation zur Aufnahme eines Adoptivkindes ist die eigene ungewollte Kinderlosigkeit. Durch die Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Herkunft und Lebensgeschichte ergibt sich für die Adoptiveltern immer wieder eine Konfrontation mit ihrem unerfüllten Kinderwunsch. Deshalb ist es erforderlich, dass Bewerber ihre ungewollte Kinderlosigkeit soweit verarbeitet haben, dass sie eine bewusste Entscheidung für die Aufnahme eines fremden Kindes treffen und der Auseinandersetzung mit diesen Themenbereichen standhalten können. Ein Leben ohne Kinder sollte ebenfalls vorstellbar sein.
- Da Adoptiveltern entscheidend das Bild prägen, das ein Adoptivkind von seiner Herkunftsfamilie entwickelt, ist es erforderlich, dass sie in der Lage sind, den leiblichen Eltern Wertschätzung entgegenzubringen und deren Entscheidung zur Adoptionsfreigabe zu respektieren.
Verfahren der Eignungsfeststellung
Die Eignung zur Adoption eines Kindes wird von der Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts überprüft, in dessen Zuständigkeitsbereich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für eine Inlandsadoption kann die Bewerbung auch direkt bei der anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers erfolgen. Im Rahmen der Eignungsüberprüfung erfolgen in der Regel in einem Zeitraum von ca. 6 Monaten mehrere Beratungsgespräche und mindestens ein Hausbesuch. Darüber hinaus ist bei vielen Vermittlungsstellen zunehmend eine Teilnahme an Vorbereitungsseminaren vorgesehen. Die Vorlage insbesondere folgender Unterlagen ist erforderlich:
- ausführlicher Lebensbericht
- Geburts- und Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Familienbuch
- Gesundheitszeugnis bzw. ärztliches Attest
- polizeiliches Führungszeugnis
- Einkommensnachweis.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Dokumente sowie ausführlicher fachärztlicher oder psychologischer Gutachten erforderlich werden. Hat sich die Adoptionsvermittlungsstelle von der Eignung der Bewerber überzeugt, erstellt sie einen Sozialbericht. Der Bericht darf grundsätzlich nicht an Bewerber ausgehändigt werden. Sie erhalten jedoch Kenntnis über den Inhalt und die abschließende Beurteilung der Eignung durch die Adoptionsvermittlungsstelle. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens beim örtlichen Jugendamt ist die Bewerbung bei weiteren Vermittlungsstellen möglich. Für Auslandsadoptionen muss sich die Bewerbung auf ein konkretes Land beschränken.
Kosten der Eignungsüberprüfung
Die Eignungsüberprüfung ist kostenpflichtig. § 5 der Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten (AdVermiStAnKoV) sieht vor, dass die örtlichen Vermittlungsstellen der Jugendämter € 1.200 für die Durchführung des Eignungsverfahrens erheben, und zwar unabhängig davon, ob die Eignung festgestellt (und ein Sozialbericht erstellt) wird oder nicht. (Vgl. [9])
Auslandsadoption
Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland stellt jedoch an die zukünftigen Adoptiveltern besondere Anforderungen und ist nur bedingt mit einer Adoption aus dem Inland zu vergleichen. Da in der Regel nur wenige Informationen zur Vorgeschichte, zur Herkunft und zur gesundheitlichen Situation des Kindes zur Verfügung stehen, müssen die Adoptionsbewerber insoweit eine gewisse Risikobereitschaft mitbringen.
Auslandsadoption, Internationale Adoption
Von einer "Adoption mit Auslandsberührung" wird gesprochen, wenn entweder die Annehmenden oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Entweder lebt das Kind noch im Ausland und wird im Hinblick auf oder nach einer erfolgten Adoption im Ausland nach Deutschland gebracht („internationale Adoption"). Hier ist immer ein zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren erforderlich, bevor die Adoption durchgeführt werden kann. Oder es handelt sich um eine reine Inlandsadoption, die deshalb Auslandsberührung hat, weil entweder das Kind oder die Annehmenden eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine besondere Problematik liegt in beiden Fallgruppen darin, dass neben den Regelungen des deutschen Rechts regelmäßig auch die Bestimmungen anderer Staaten sowie die internationalen Vorgaben beachtet werden müssen. Dabei weicht das ausländische Adoptionsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen häufig vom deutschen Recht ab.
Rechtlicher Rahmen
Das wichtigste internationale Übereinkommen zur Regelung von internationalen Adoptionen ist das "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29.5.1993. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1.3.2002 Vertragsstaat. Ziele des Haager Übereinkommens sind:
- Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen; Verhinderung von Kinderhandel
- Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen
- Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens
- Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
- Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.
Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens
Verfahren bei internationalen Adoptionen
Das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG). Für Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens finden zusätzlich die Regelungen des Haager Übereinkommens und des deutschen Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) Anwendung. Kurz zusammengefasst unterteilt sich das Verfahren in die Schritte
- Bewerbung
- Adoptionsvorbereitung und Eignungsfeststellung
- Kindervorschlag und Platzierungsentscheidung
- Gerichtliches Adoptionsverfahren.
Bewerbung:
Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus einem konkreten Land ist nur bei einer zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stelle in Deutschland möglich. Bundesweit wurde eine Reihe von Auslandsvermittlungsstellen in freier, gemeinnütziger Trägerschaft anerkannt, die sich jeweils auf bestimmte Länder spezialisiert haben. Andere Stellen oder Privatpersonen sind nicht befugt, im Bereich der Auslandsadoption tätig zu werden. Eine Bewerbung in mehreren Staaten gleichzeitig ist ausgeschlossen. Unzulässig ist auch die direkte Bewerbung in einem Vertragsstaat oder über ein Drittland.
Seit 19.05.2005 ist die internationale Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts gebührenpflichtig. Für die Durchführung eines internationalen Vermittlungsverfahren werden seitdem € 800 erhoben (§ 5 der Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten - AdVermiStAnKoV). Zusätzlich sind Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen oder die Vergütung von Sachverständigen (z. B. Einholung eines psychologischen Gutachtens) von den Bewerbern zu erstatten (§ 6 AdVermiStAnKoV).
Adoptionsvorbereitung und Eignungsprüfung:
Auch wenn das Jugendamt selbst die Vermittlung nicht übernimmt, ist dessen Adoptionsvermittlungsstelle die primäre Anlaufstelle für Adoptionsbewerber. Sie berät und informiert zu allen allgemeinen Fragen betreffend Adoptionen. Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts prüft auch die allgemeine Adoptionseignung der Bewerber. Hierauf haben die Adoptionsbewerber einen Rechtsanspruch (§ 7 Abs.3 AdVermiG). Die Bewerber sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Wenn sich die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle positiv von der Eignung überzeugen konnte, erstellt sie einen Sozialbericht über die Adoptionseignung ("home-study") Dieser Bericht darf den Adoptionsbewerbern keinesfalls ausgehändigt, sondern nur an eine zuständige Stelle im Inland oder – sofern das Jugendamt über die Gestattung zur Auslandsvermittlung verfügt – an eine zuständige Fachstelle im Heimatstaat des Kindes weitergeleitet werden (§ 7 Abs. 3 S. 6 AdVermiG).
Kindervorschlag und Platzierungsentscheidung:
Nach Übersendung der Bewerbung ins Ausland wird vom Heimatstaat ein Bericht über ein für die Adoption in Betracht kommendes Kind erwartet. Die Auslandsvermittlungsstelle prüft den Kindervorschlag im Benehmen mit dem Jugendamt. Sie legt ihn auch der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vor (§ 11 Abs.2 S. 2 AdVermiG). Wenn die Auslandsvermittlungsstelle und das örtliche Jugendamt dem Kindervorschlag zustimmen, unterrichtet und berät die Auslandsvermittlungsstelle die Bewerber darüber. Die Bewerber können nun entscheiden, ob sie den Kindervorschlag annehmen oder nicht.
Gerichtliches Adoptionsverfahren:
Nach der Annahme des Kindervorschlags wird das eigentliche, gerichtliche Adoptionsverfahren durchgeführt. Meist geschieht dies im Herkunftsland des Kindes. Erfolgt die Adoption nicht im Heimatstaat, sondern reist das Kind zunächst zur Adoptionspflegezeit ein, sind die Adoptionsbewerber verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen, solange dieses noch nicht adoptiert wurde. Gemäß § 9a AdVermiG haben die örtlichen Jugendämter die weitere Beratung und Begleitung der Adoptivfamilie zu allen anstehenden behördlichen Schritten nach der Adoption, aber auch bei Problemen mit der Integration des Kindes in seine neue Familie oder das Umfeld sicherzustellen.
Die gesamten Adoptionsvermittlungsakten sind 60 Jahre ab dem Geburtsdatum des Kindes aufzubewahren (§ 9b Abs.1 AdVermiG).
Nach § 9b Abs.2 AdVermiG ist dem gesetzlichen Vertreter von Adoptierten bzw. diesen selbst ab Vollendung des 16. Lebensjahrs Akteneinsicht unter Begleitung einer Fachkraft zu gewähren. Dies allerdings nur, soweit nicht überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.
Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen
Wurde eine Adoption in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ausgesprochen, wird diese in allen anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist.
Darüber hinaus empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Antrag nach dem Adoptionswirkungs-gesetz (AdWirkG) auf Anerkennung einer ausländischen (Minderjährigen-)Adoption zu stellen.
Die gerichtliche Anerkennung führt zu einer umfassenden Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Adoption und ihrer Wirkungen.
(Vgl. [10])
Literatur
- Evers, Momo (2007): Handbuch Adoption: der Wegweiser zur glücklichen Familie, München : Südwest
- Steck, Barbara (2007): Adoption - ein lebenslanger Prozess, Basel [u.a.] : Karger
- Wuppermann, Michael (2006): Adoption : ein Handbuch für die Praxis ; Adoptionsvorbereitung und Adoptionen im In- und Ausland, Köln : Bundesanzeiger-Verl.
Weblinks
- ↑ Adoption – rechtlich gesehen, Bericht aus dem Online-Familienhandbuch von Rolf P. Bach, http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_134.html (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Adoption – rechtlich gesehen, Bericht aus dem Online-Familienhandbuch von Rolf P. Bach, http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_134.html (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Adoption/Adoption.Startseite.htm (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Adoption/Adoption.Startseite.htm (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Adoption – rechtlich gesehen, Bericht aus dem Online-Familienhandbuch von Rolf P. Bach, http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_134.html (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Adoption/Adoption.Startseite.htm (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Adoption – rechtlich gesehen, Bericht aus dem Online-Familienhandbuch von Rolf P. Bach, http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_134.html (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Adoption/Adoption.Startseite.htm (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Adoption/Adoption.Startseite.htm (Stand: 01.03.2008)
- ↑ Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Adoption/Adoption.Startseite.htm (Stand: 01.03.2008)
weiterer Weblink
Website zum Thema Adoption, enthält viele weitere Tipps und Links zum Thema http://www.adoption.de/ (Stand: 01.03.2008)

